AGB-Miete

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
Allgemeine Mietbedingungen

Dem Abschluß von Mietverträgen liegen ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. Bei abweichenden Vereinbarungen, insbesondere widersprechenden Geschäftsbedingungen, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

I. Mietgegenstand

Dem Mieter ist bekannt, daß der Mietgegenstand einen seiner Laufleistungen entsprechenden, natürlichen Verschleiß erfahren hat. Vor Vertragsabschluß hat sich der Mieter über den Zustand des Mietgegenstandes, dessen Leistungsvermögen, die Maße, insbesondere die Höhe, die Gewichte, das zulässige Gesamtgewicht, die zulässigen Achslasten, die Nutzlast sowie über den Umfang der Ausstattung informiert, den Mietgegenstand geprüft und für den vorgesehenen Einsatzzweck als geeignet ausgewählt.

II. Mietpreis

Die im Vertrag bezifferten Mietpreise gelten jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Mietpreis ist generell im voraus zu zahlen.
Nicht im Mietpreis enthalten sind gesetzlich vorgeschriebene Straßengebühren (Maut). Diese ist vom Mieter bzw. Fahrzeugnutzer direkt über die verfügbaren Zahlungsstellen (Maut-Terminal oder via Internet) an Toll-Collect zu zahlen.
Bei Verträgen, bei denen der Mietpreis nach Monaten berechnet wird, ist der monatliche Mietzins jeweils am 1. des Mietmonats fällig. Im Falle eines Verzugs ist der Vermieter zur Geltendmachung von Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen, von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz im Sinne des § 247 BGB berechtigt.

Im Falle eines Schadens, der von der Versicherung des Vermieters reguliert wird, wird dem Mieter die Selbstbeteiligung in Rechnung gestellt. Die Selbstbeteiligung wird im Schadensfall durch den Mieter getragen. Hieraus ergibt sich keine Haftungsfreistellung des Mieters.

Der Vermieter berechnet die Miete und die Nebenkosten gemäß Anlage, nachfolgend Mietkosten genannt, für die Mietdauer, wobei auch für Samstage, Sonn- und Feiertage Mietzins zu zahlen ist, bis zum Vertragsende. Bei Änderung der Versicherungsprämie, der Kfz-Steuer sowie bei vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Nachrüstungen oder aber Veränderungen des Mietgegenstandes, ist der Vermieter berechtigt, eine Anpassung der Mietkosten vorzunehmen.

Die an den Vermieter geleistete Kaution wird mit ihrem Nettobetrag verrechnet mit dem eventuellen Ausfall von Mietzinsen, Erbringung von Dienstleistungen, Schadensersatzansprüchen, Verkauf von Schmier- und Betriebsstoffen.

III. Mietzeit

Der Tag der Bereitstellung als auch der Tag der Rückgabe gelten als volle Miettage. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Mietzeit ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich. Wurde für die Rückgabe des Mietgegenstandes kein Tag vereinbart, so ist dieser Mietvertrag auf maximal 12 Monate befristet. Er endet am Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter, spätestens jedoch mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem vereinbarten Mietbeginn.

IV. Übergabe und Übernahme

Die Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt am Sitz des Vermieters. Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einem der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügenden schadensfreien und betriebsbereiten Zustand. Verdeckte Mängel sind dem Vermieter nicht bekannt. Weiterhin händigt der Vermieter dem Mieter die zum Führen des Fahrzeuges erforderlichen Dokumente sowie die Fahrzeugschlüssel aus. Der Mieter oder die von ihm mit schriftlicher und dem Vermieter vorzulegender Vollmacht beauftragte und zum Abschluß des Mietvertrages bevollmächtigte Person, übernimmt am Tage der Bereitstellung, nach Prüfung und Feststellung der Mängelfreiheit, innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters den Mietgegenstand zum Mietgebrauch. Die Beweislast für Mängel trifft ab diesem Zeitpunkt den Mieter. Übernimmt der Mieter nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit, so hat dies hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung der Mietkosten keine befreiende Wirkung.

V. Mietgebrauch

Veränderungen am bzw. Einbauten in den Mietgegenstand darf der Mieter nur mit Einwilligung des Vermieters vornehmen. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes kann der Vermieter die Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. Falls der Vermieter nicht die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt, steht dem Mieter kein Anspruch auf Ersatz der für die Veränderungen bzw. Einbauten entstandenen Aufwendungen zu. Auch ein Anspruch auf Ersatz für notwendige Verwendungen besteht nicht.

Unter Einhaltung der für die Benutzung des Mietgegenstandes geltenden Gesetze und Vorschriften, bei gewerblicher Warenbeförderung unter Beachtung des Güterkraftverkehrsgesetzes, gebraucht der Mieter den Mietgegenstand selbst oder beauftragt eine bei ihm angestellte Person. Die Überlassung des Mietgegenstandes an sonstige Dritte ist dem Mieter untersagt. Fahrten in das osteuropäische Ausland bedürfen bereits bei Abschluß des Mietvertrages der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters. Vor Antritt einer Fahrt in das Ausland informiert sich der Mieter über die jeweiligen Devisen-, Zoll- und Verkehrsrechtlichen Bestimmungen und sichert zu, sich an diese Bestimmungen zu halten. Im Falle einer Reparatur, die im Ausland erfolgen muß, trägt der Mieter sämtliche Mehrkosten für den Erwerb von schwer beschaffbaren Ersatzteilen. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen eines ausländischen Staates haftet der Mieter für sämtliche sich hieraus ergebenden Schäden. In diesem Fall steht dem Vermieter zudem ein Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen und auf Freistellung gegenüber Dritten zu. Bei Beschlagnahme des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich den Vermieter zu informieren. Für die Zeit der Sicherstellung des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Vermieter die Mietkosten zu bezahlen, unabhängig davon, ob er die Beschlagnahme verursacht hat oder nicht.
Für Fahrten nach oder durch Österreich hält der Mieter die für den Mietgegenstand erforderlichen Ökopunkte vor, weiterhin beachtet der Mieter das Nachtfahrverbot.
Die Beförderung des Mietgegenstandes auf dem Seeweg oder aber auf der Schiene bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen den jeweiligen Aufenthaltsort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, den Mietgegenstand zum Abschleppen oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen.

VI. Pflege, Wartung und Reparaturen

Bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter obliegt dem Mieter die Pflicht, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und folgendes zu beachten:

a) a) Spätestens nach 50 km sind die Radmuttern nachzuziehen und später regelmäßig auf Festsitz zu überprüfen. b) b) Motorölstand, Kühlflüssigkeit, Reifenluftdruck, Kondenswasser in den Druckluftbehältern, bei kalter Witterung Gefrierschutz der Bremsanlage sowie Frostschutz des Kühlmittels, ggf. Funktionskontrolle der Zentralschmieranlage sind täglich zu kontrollieren, nachzufüllen bzw. richtigzustellen c) Regelmäßige Reinigung und Wäsche d) Regelmäßiges Abschmieren

Die Vergabe eines Auftrages zum Abschleppen oder zur Reparatur des Mietgegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Zustimmung unzumutbar oder unmöglich ist. Bei Nichtbeachtung trägt der Mieter sämtliche durch die Nichteinholung entstehenden Mehrkosten.
Sämtliche während der Mietzeit erforderlich werdenden Reparaturen infolge natürlichen Verschleißes sowie Inspektion, Zwischen- und Bremssonderuntersuchungen, Fahrtenschreiberprüfungen, Abgas-Sonderuntersuchungen sowie die jährliche Hauptuntersuchung führt der Vermieter, soweit nicht anders vereinbart, auf seine Kosten aus.
Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Sämtliche Halterpflichten gehen während des Zeitraumes der Anmietung auf den Mieter über. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf seine Kosten der Werkstatt des Vermieters nach vorheriger Terminvereinbarung zu überstellen, sobald eine Reparatur bzw. Wartung erforderlich ist. Werkstattaufenthalte des Mietgegenstandes befreien den Mieter nicht von der Pflicht, die Mietkosten für den entsprechenden Zeitraum zu bezahlen.

VII. Abhandenkommen des Mietgegenstandes

Dem Mieter obliegt die Sorgfaltspflicht für dem Mietgegenstand, er haftet für Verschulden aller Personen, denen er den Mietgegenstand übergibt. Im besonderen gilt dies beim Transport des Mietgegenstandes auf dem Wasser- und Seeweg oder aber auf der Schiene. Der Mieter stellt den Mietgegenstand nur dann ab, wenn er für eine ausreichende Bewachung und Sicherung gesorgt hat. Kommt der Mietgegenstand dennoch abhanden, so meldet der Mieter den Verlust der Polizei. Ist der Mietgegenstand in einen Verkehrsunfall einbezogen, so verpflichtet sich der Mieter:

a) Ansprüche anderer nicht anzuerkennen,
b) die Polizei hinzuzuziehen und den Unfallhergang protokollieren zu lassen,
c) einen Schadensbericht anzufertigen, welcher Namen und Anschriften der beteiligten Personen, die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, den Unfallort, die Anschrift der zuständigen Polizeidienststelle, die Nummer des Schadensprotokolls sowie eine Schilderung der Umstände und des Hergangs des Unfalls enthält.
Bei Auftreten eines Schadens, Eintritt eines Unfalles oder Abhandenkommen des Mietgegenstandes informiert der Mieter den Vermieter sofort telefonisch, ggf. per Fax oder Teleg.

VIII. Versicherung, Steuern, Maut

Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, versichert der Vermieter den Mietgegenstand nach seinem Ermessen. Darin liegt keine Haftungsfreistellung des Mieters. Übersteigt ein Schaden die Deckungssumme aus der unter Ziffer II vereinbarten Versicherung oder aber verweigert der Versicherer die Deckung, so haftet der Mieter dem Vermieter unbegrenzt. Die Kosten für Beschädigungen aufgrund von Bruch, Brems- und Betriebsschäden sind mitversichert. Der Vermieter versteuert den Mietgegenstand einschließlich Anhängerzuschlag.

Vermieter, Mieter und die vom Mieter eingesetzten Fahrer haften gemäß § 2 ABMG gesamtschuldnerisch für die Autobahnmaut. Der Mieter verpflichtet sich die gesetzlich vorgeschriebene Autobahnmaut in voller Höhe vor Fahrtantritt zu begleichen und hierzu auch die von ihn eingesetzten Fahrer anzuhalten, soweit die Abrechnung nicht durch das automatische Buchungssystem erfolgt. Der Mieter stellt insoweit den Vermieter aus jeglicher Haftung für die Autobahnmaut gegenüber den zuständigen erhebenden Stellen und Behörden frei. Dies gilt auch für Bußgelder und Verwaltungsgebühren für nicht geleistete Zahlungen. Der Mieter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er oder die von ihm eingesetzten Fahrer ihren Nachweispflichten gemäß §§ 5du 7 Abs. (5) ABMG nachkommen.

IX. Kündigung

Vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraumes ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Eine Aufhebung des Vertrages ist nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.
Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen

a) wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines nicht unerheblichen Teils des Mietzinses in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht.
b) wenn der Mieter unrichtige Angaben gemacht hat, die für den Abschluß dieses Vertrages von erheblicher Bedeutung waren.
c) wenn Umstände vorliegen, die dem Vermieter ein Festhalten am Vertrag unzumutbar machen.

Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand sofort zurückzugeben.

X. Haftung

Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden.
Der Mieter haftet insbesondere unbegrenzt auch neben oder anstelle der Kaskoversicherung für Schäden

a) welche durch die Ladung verursacht wurden,
b) bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz,
c) bei Alkohol, Drogeneinfluß oder Übermüdung,
d) bei Mietgebrauch ohne entsprechende Fahrerlaubnis,
e) bei Unfallflucht
f) bei unsachgemäßem Gebrauch des Mietgegenstandes.

Die Beweislast dafür, daß den Mieter kein Verschulden trifft, trägt der Mieter.
Für Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter, unabhängig aus welchem Rechtsgrund, nur

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei Mängeln des Mietgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
d) bei Mängeln, die der Vermieter arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernüftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Haftung für Schäden bei Rückgabe richtet sich nach Ziffer XI. Die Halterpflichten gehen während der Mietzeit auf den Mieter über.

XI. Rückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel sowie den Mietgegenstand gereinigt, mit voll getanktem Kraftstoffbehälter in einem schadensfreien, dem normalen Verschleiß entsprechendem Zustand dem Vermieter am vereinbarten Rückgabetag am Sitz des Vermieters, während der Geschäftszeiten, zurückzugeben. Die Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt innerhalb der ausgewiesenen Geschäftszeiten des Vermieters.
Bei schuldhaft nicht rechtzeitig erfolgter Rückgabe des Mietgegenstandes, der Fahrzeugpapiere oder der Schlüssel sowie bei Rückgabe in schadhaftem Zustand ist der Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens, insbesondere des Nutzungsausfalls, verpflichtet.
Bei einem am Mietgegenstand bei Rückgabe ersichtlichen oder aber nach Rückgabe festgestellten verdeckten Schaden, welcher seine Ursache nicht im natürlichen Verschleiß hat, wird der Vermieter den Schaden auf Kosten des Mieters nach seiner Wahl billigst und schnellstmöglich beheben oder beheben lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietkosten für die durch die Schadensbeseitigung verursachte Standzeit des Mietgegenstandes zu bezahlen.
Besteht zwischen den Vertragsparteien Streit über die Ursache oder die Höhe eines Schadens, so entscheidet über diese Frage ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger mit verbindlicher Wirkung für die Parteien. Können sich die Vetragsparteien nicht innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch eine Partei auf einen bestimmten Sachverständigen, wird dieser auf Antrag einer Partei von der für den Sitz des Vermieters zuständigen Industrie- und Handelskammer für beide Teile verbindlich bestimmt. Der nach den Feststellungen des Gutachters unterliegende Teil trägt die entstehenden Kosten des Gutachtens. Bei teilweisem Unterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens.

XII. Allgemeines

Grundlagen dieses Vertrages sind ausschließlich die zuvor aufgeführten sowie nachfolgenden Vertragsbedingungen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung des Mietvertrages oder dieser AMB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens so ist das für den Geschäftssitz des Vermieters zuständige Amts- oder Landgericht für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten örtlich zuständig.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine rechtswirksame Ersatzregelung treten, die dem aus diesem Vertrag erkennbaren Willen der Parteien, dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung und des Gesamtvertrages Rechnung trägt bzw. möglichst nahe kommt. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einer Leistungs- und Zeitbestimmung beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit vereinbart gelten.

Stand vom 24.02.2005